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ADOLF FETTE GmbH & Co. KG HAMBURG  

Lieferungs und Zahlungsbedingungen



Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen unserer Kunden auch im voraus für alle zukünftigen Geschäfte hiermit ausdrücklich widersprechen.


  1. Lieferungsmöglichkeiten – Der Verkäufer ist berechtigt, ganz oder teilweise von der Lieferverpflichtung zurückzutreten, wenn ihm die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich ist. Der höheren Gewalt sind Betriebsstörungen, Verkehrshindernisse, Streiks, Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten, Maßnahmen in- und ausländischer Stellen, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten oder andere Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gleichzusetzen. Der Käufer hat in diesem Fall kein Recht auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz.

  1. Lieferung frei Lager/frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Abladen erfolgt auf Risiko und Gefahr des Kunden.

  1. Unvermeidliche, für den Käufer zumutbare Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften behält sich der Verkäufer vor

    Hinsichtlich der Qualitätsmerkmale, sowie der Maß-, Mengen- und Gewichtsabweichung gelten die Gebräuche im Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz, Halbwaren - Tegernseer Gebräuche - in ihrer letzten Fassung, die jederzeit beim Verkäufer angefordert werden können. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von der Pflicht, die Produkte hinsichtlich ihrer Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke hin zu prüfen.
  1. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete oder als mangelhaft erkannte Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 ff. HGB.

  1. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei

    Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Soweit wir Schadenersatz zu leisten haben, setzt dies Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Unsere verschuldensabhängige Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf Mangelfolgeschäden, vor deren Eintreten die Zusicherung den Käufer schützen sollte, beschränkt. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. Wir haften für Schäden aus Beratung und Auskunft nur gemäß dem vorausgehenden Absatz. Die Gewährleistungs- und Verjährungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  1. Bei Rücknahme von Ware, die auf Verlangen des Käufers zurückgenommen wird, wird wegen des Zusatzaufwandes eine Gebühr von 5 % der Gutschrift erhoben.

    Bei Bestellung von Schnittholz wird bzgl. evtl. Längen- und Breitenwünsche so weit als möglich auf die Wünsche des Käufers eingegangen. Die Mitlieferung anderer Dimensionen, insbesondere anderer Längen sowie Kürzungen sind kein Reklamationsgrund. Bei Bestellung von Blockware, auch in Kleinmengen, behält sich der Verkäufer die Mitlieferung von Anschnitten in angemessenem Umfang vor. Bei Umtausch von Türen und Zargen ohne Verschulden des Verkäufers wird eine Kostenpauschale von € 3,00 pro Stück erhoben.
  1. Der Kaufpreis ist grundsätzlich bei Lieferung und Rechnungsstellung fällig; die

    Gewährung eines Zahlungszieles bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei Scheck- oder Wechselprotest gegen den Käufer werden sämtliche offenen Posten sofort zur Zahlung fällig. Es gilt ein Verzugszins von 9 % als vereinbart. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  1. Vereinbarte Skonti werden nur auf den Netto-Warenwert, also nach Abzug von Rabatt, Fracht- und Frachtnebenkosten sowie sonstiger Nebenleistungen des Verkäufers vom Nettobetrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gewährt. Die Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Käufers

    keine offenen überfälligen Posten stehen.
  1. Bei Abnahmeverzug des Käufers steht dem Verkäufer nach fruchtloser Fristsetzung nach seiner Wahl das Recht zu, Abnahme des ganzen oder eines Teils

    des Auftrags, Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung bis zu einer Höhe von 15 % des Rechnungswertes zu fordern.
  1. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die nachfolgenden

    Eigentumsvorbehaltsklauseln:
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen

    und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden, Kosten etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine verhältnismäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus

    verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % gem. § 171 I

    InsO, 5 % gem § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 16 % in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers im Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. c) Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur

    mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. c), d) und e) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  1. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. c), d) und e) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,

    nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  1. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter

    Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  1. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht

    zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  1. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 16 % in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit

    nach seiner Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 35% (10 % Wertabschlag, 4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 16 % in jeweils gesetzlicher Höhe), wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
  1. Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber. Wechselzahlung gilt

    nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Wechsel werden für Rechnung des Käufers bestmöglich verwertet. Die Diskontspesen trägt der Käufer. Wechsel und Schecks werden erst nach Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe derselben gutgeschrieben.
  1. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden (Kaufleuten im Sinne des HGB) ist Hamburg.


ADOLF FETTE GmbH & Co. KG


Fassung vom 20.07.2005