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| ADOLF FETTE GmbH & Co. KG HAMBURG |
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Lieferungs und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden
Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch
kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige
Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen gelten sollen, zu regeln, indem wir zugleich
Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen unserer
Kunden auch im voraus für alle zukünftigen Geschäfte hiermit
ausdrücklich widersprechen.
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Lieferungsmöglichkeiten
– Der Verkäufer ist berechtigt, ganz oder teilweise von der Lieferverpflichtung
zurückzutreten, wenn ihm die Lieferung durch höhere Gewalt unmöglich
ist. Der höheren Gewalt sind Betriebsstörungen, Verkehrshindernisse,
Streiks, Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten, Maßnahmen
in- und ausländischer Stellen, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten
oder andere Ereignisse, die der Verkäufer nicht
zu vertreten hat, gleichzusetzen. Der Käufer hat in diesem Fall
kein Recht auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz.
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Lieferung frei
Lager/frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare
Anfuhrstraße vorausgesetzt. Abladen erfolgt auf Risiko und Gefahr des Kunden.
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Unvermeidliche,
für den Käufer zumutbare Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff,
Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften behält sich der Verkäufer
vor
Hinsichtlich der Qualitätsmerkmale, sowie der Maß-,
Mengen- und Gewichtsabweichung gelten die Gebräuche
im Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz,
Halbwaren - Tegernseer Gebräuche - in ihrer letzten Fassung, die jederzeit
beim Verkäufer angefordert werden können. Anwendungstechnische
Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und
Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den
Käufer nicht von der Pflicht, die Produkte hinsichtlich
ihrer Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke hin zu prüfen.
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Offensichtliche
Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind
unverzüglich anzuzeigen; beanstandete oder als mangelhaft erkannte
Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr
mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§
377 ff. HGB.
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Soweit wir wegen
Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet
sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei
Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Soweit wir Schadenersatz zu leisten haben, setzt dies Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit voraus. Unsere verschuldensabhängige Haftung
für zugesicherte Eigenschaften ist auf Mangelfolgeschäden,
vor deren Eintreten die Zusicherung den Käufer schützen
sollte, beschränkt. Die Haftung des Verkäufers
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. Wir haften für
Schäden aus Beratung und Auskunft nur gemäß dem vorausgehenden
Absatz. Die Gewährleistungs- und Verjährungspflicht
beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
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Bei Rücknahme
von Ware, die auf Verlangen des Käufers zurückgenommen wird, wird
wegen des Zusatzaufwandes eine Gebühr von 5 % der Gutschrift erhoben.
Bei Bestellung von Schnittholz wird bzgl. evtl. Längen-
und Breitenwünsche so weit als möglich auf die
Wünsche des Käufers eingegangen. Die Mitlieferung anderer
Dimensionen, insbesondere anderer Längen sowie Kürzungen sind kein
Reklamationsgrund. Bei Bestellung
von Blockware, auch in Kleinmengen, behält sich der Verkäufer die
Mitlieferung von Anschnitten in angemessenem Umfang vor. Bei
Umtausch von Türen und Zargen ohne Verschulden des Verkäufers wird
eine Kostenpauschale von € 3,00 pro Stück erhoben.
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Der Kaufpreis ist
grundsätzlich bei Lieferung und Rechnungsstellung fällig; die
Gewährung eines Zahlungszieles bedarf ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug des Käufers
oder bei Scheck- oder Wechselprotest gegen den Käufer
werden sämtliche offenen Posten sofort zur Zahlung fällig. Es gilt
ein Verzugszins von 9 % als vereinbart. Der Nachweis eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
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Vereinbarte Skonti
werden nur auf den Netto-Warenwert, also nach Abzug von Rabatt,
Fracht- und Frachtnebenkosten sowie sonstiger Nebenleistungen des Verkäufers
vom Nettobetrag zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer gewährt. Die
Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass
auf dem Konto des Käufers
keine offenen überfälligen Posten stehen.
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Bei Abnahmeverzug
des Käufers steht dem Verkäufer nach fruchtloser Fristsetzung
nach seiner Wahl das Recht zu, Abnahme des ganzen oder eines Teils
des Auftrags, Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bis zu einer Höhe von 15 % des
Rechnungswertes zu fordern.
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Die Ware bleibt
bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr
mit unseren gewerblichen Kunden gelten die nachfolgenden
Eigentumsvorbehaltsklauseln:
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Die gelieferte
Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung
aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen
und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden
Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden,
Kosten etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine verhältnismäßige Haftung
des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist
der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
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Wird Vorbehaltsware
vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum
an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§
947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die
im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
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Wird Vorbehaltsware
vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich
eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag,
4 % gem. § 171 I
InsO, 5 % gem § 171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit
16 % in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf
den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers im
Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend
für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung
gemäß Abs. c) Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldoforderung.
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Der Käufer
ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang
und nur
mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne
von Abs. c), d) und e) auf den Verkäufer tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der
Käufer nicht berechtigt.
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Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung
der gem. Abs. c), d) und e) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer
die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer
ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
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Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen
zu unterrichten.
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Mit Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen
das Recht
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
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Übersteigt
der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (10 % Wertabschlag,
4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO und Umsatzsteuer
von derzeit 16 % in jeweils gesetzlicher Höhe),
so ist der Verkäufer insoweit
nach seiner Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe
verpflichtet. Als Wert sind, sofern der Verkäufer
nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware
nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung
der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes
bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich
eines Sicherheitsabschlages von 35% (10 % Wertabschlag,
4 % gem. § 171 I InsO, 5 % gem. § 171 II InsO und Umsatzsteuer von
derzeit 16 % in jeweils gesetzlicher Höhe), wegen möglicher
Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers
aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware
und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
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Die Annahme von
Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) erfolgt nur auf
Grund besonderer Vereinbarung und zahlungshalber. Wechselzahlung gilt
nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto.
Wechsel werden für Rechnung des Käufers bestmöglich
verwertet. Die Diskontspesen trägt der Käufer.
Wechsel und Schecks werden erst nach Eingang des Nettoerlöses
und nur in Höhe derselben gutgeschrieben.
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Gerichtsstand im
Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden (Kaufleuten
im Sinne des HGB) ist Hamburg.
ADOLF
FETTE GmbH & Co. KG
Fassung vom 20.07.2005
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